Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von Herrn Marco Renzing (nachstehend auch „PIXELSTYLING“ oder „Fotograf“ oder „Auftragnehmer“ genannt). Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von PIXELSTYLING hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Dateien usw.).
3. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
4. Die vorliegenden AGB gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen
Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.
5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – so weit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus
dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.


II. Angebot, Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten, Broschüren usw. Der Fotograf übermittelt Interessenten auf Anfrage innerhalb angemessener Zeit ein schriftliches Angebot, das nach Zustimmung durch den Interessenten mit der Ausfertigung eines Vertrages dokumentiert wird. Der Fotograf kann Anfragen und einseitig erteilte Aufträge auch ablehnen.
2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen erfolgt schriftlich durch Unterzeichnung eines Vertrags, der vom Fotografen als Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit zur Ansicht vorgelegt wird. Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Durch die Annahme (Unterzeichnung durch den Auftraggeber) kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande. Auftraggeber und Auftragnehmer erhalten jeweils ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Vertragsexemplar.
3. Der Fotograf stellt vertragsgegenständliche Produkte nach den vertraglich vereinbarten Zahlungen nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.


III. Leistungserbringung

1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labore etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber im Vertrag keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung und die Auswahl der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
2. Lieferungen des Fotografen erfolgen gemäß Vertrag auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/Leistungsfristen und -terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.
4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Auftraggeber bei Lieferverzug nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Fotografen bestehen nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Auftraggeber dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
6. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
7. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Auftraggeber eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc. gemäß separater schriftlicher Zustimmungserklärung des Fotografen); im
Zweifel ist der im Vertrag angeführte Nutzungsumfang maßgebend. In allen Fällen erwirbt der Auftraggeber nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (des erteilten Auftrags) entspricht. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Honorars und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung des Fotografen als erteilt.


IV. Urheberrecht

1. Dem Fotografen stehen die Urheberrechte an den von ihm angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken nach dem Urhebergesetz zu.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, erhält der Auftraggeber an den vom Fotografen angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken.
3. Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder und Lichtbildwerke bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Gleiches gilt im Fall einer Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder/ Lichtbildwerke, auch bei Foto-Composings, Montagen oder sonstiger Manipulationen.
4. Die Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
5. Bei Veröffentlichungen im Internet und in sozialen Netzwerken durch die Auftraggeber ist mind. einmalig ein Verweis auf die Website www.pixelstyling.de oder www.fotostudio-ruedesheim.de zu platzieren.
Bei Instagram reicht eine Verlinkung zur Nutzerseite @wedding.pixelstyling oder @pixelstyling .
6. Den Auftraggebern ist die Vervielfältigung und Bearbeitung im Sinne von § 60 UrhG nur dann gestattet, wenn ihnen die hierfür erforderlichen Rechte von dem Fotografen übertragen worden sind. Die Anwendung von § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe von Originaldateien, Negativen oder sonstige Rohdateien, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.
8. Für den Fotografen ist es wichtig, Lichtbilder bspw. von Hochzeiten zu veröffentlichen, um andere Brautpaare von der Qualität seiner Arbeit überzeugen zu können. Der Auftraggeber erklärt im Vertrag, dass er mit einer Veröffentlichung der bei der Hochzeit oder im Rahmen eines Fotoshootings entstandenen Lichtbilder durch den Fotografen sowohl in Print- als auch in digitalen Medien zur Bewerbung der Leistungen des Fotografen einverstanden ist. Der Fotograf darf die Lichtbilder auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies als Eigenwerbung für den Fotografen dient. Darüber hinaus kommt die dem Vertrag beigefügte Einverständnis-, Datenschutz- und Veröffentlichungserklärung zur Anwendung.


V. Honorare, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale festgelegt; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind in einem Pauschalangebot enthalten, sonst vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf
das Honorar inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Brutto) aus. Honorare können mit Bezug auf den abgeschlossenen Vertrag bezahlt werden. Auf Wunsch stellt der Fotograf als Auftragnehmer auch einzelne Rechnungen aus.
2. Mit Zustandekommen des Vertrags wird eine einer Terminreservierungsgebühr fällig, die im Vertrag ausgewiesen ist.
3. Das vereinbarte Honorar ist gemäß Vertrag zu begleichen und muss spätestens bei der Übergabe der Lichtbilder vollständig gezahlt sein. Für den Fall, dass zusätzlich zum Vertrag Rechnungen ausgestellt werden, sind diese spätestens binnen zwei Wochen nach Rechnungseingang zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben oder im Vertrag
vorgesehen ist. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 5% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Stil des Fotografen bekannt. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
5. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
6. Kommt der Auftraggeber seinen, zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, Mitwirkungsleistungen (z.B. bei gewünschten Gruppenaufnahmen etc.) nicht nach oder entstehen für den Auftragnehmer bei der Umsetzung des Auftrags nicht absehbare Wartezeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt,
auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen.


VI. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer
Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände an den Auftragnehmer müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Fotograf ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang. Die vorstehende Regelung erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
3. Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative (oder Rohdateien) nach einem Monat seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
4. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
5. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
6. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Auftraggebers beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
7. Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Wetterlage, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, befreien den Fotografen für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen ist der Fotograf nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Der Fotograf wird im Falle höherer Gewalt die Auftraggeber unverzüglich von dem Eintritt der Verhinderung unterrichten und sich um einen Ersatzfotografen bemühen. Eine bereits gezahlte Terminreservierungsgebühr wird unmittelbar erstattet, sofern der Ersatzfotograf nicht vom verhinderten Fotografen gezahlt wird.
Weitere Ansprüche bestehen nicht.
8. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies sind keine Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
9. Sollte dem Auftragnehmer jegliche Unterstützung durch den Auftraggeber am Drehort/ Aufnahmeort fehlen, so übernimmt der Fotograf keine Haftung für die Qualität des Rohmaterials und den daraus resultierenden Endprodukten.


VII. Mitwirkungspflichten des Kunden (Auftraggebers)

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.) und dass das Fotografieren/Filmen an den jeweiligen Standorten erlaubt ist.
3. Wird der Fotograf für eine Hochzeit oder sonstige Veranstaltung gebucht, wird der Auftraggeber dem Fotografen eine Person nebst Kontaktdaten benennen, die ihm während der betreffenden Veranstaltung sowie auch vor deren Beginn als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.
4. Der Auftraggeber berücksichtigt, dass ab einer fotografischen Begleitung von 3 Stunden der Fotograf und seine Erfüllungsgehilfen angemessen mit Speisen und Getränken versorgt werden und berücksichtigt bei Bedarf auch eine entsprechende Sitzgelegenheit (Feier). Darüber hinaus wird dem Auftragnehmer jeweils nach ca. 4 Stunden eine Pause von 30 min eingeräumt. Der Auftragnehmer richtet sich dabei nach der jeweiligen Situation, d.h. ob es gerade passend ist oder die Pause aufgrund von gerade laufenden Aktivitäten etwas verschoben werden muss.
5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Personen, deren Abbildung von ihrem Auftrag erfasst werden, mit der Anfertigung einer entsprechenden Aufnahme ihres Abbildes einverstanden sind. Einschränkungen hinsichtlich der Verwertung solcher Aufnahmen teilen die Auftraggeber dem Fotografen vor Beginn der Hochzeit unaufgefordert mit und beachten die dem jeweiligen Vertrag beigefügten Erläuterungen zum Recht am eigenen Bild sowie das Muster für die schriftliche
Widerspruchsmöglichkeit.
6. Beim vom Auftraggeber gewünschten Einsatz von Drohnen für die fotografische Begleitung holt der Auftraggeber die erforderlichen Zustimmungen hierfür ein. Für die Einholung von Zustimmungen stellt der Fotograf ein Formular zur Verfügung. Zustimmungen sind dem Fotografen spätestens vor Aufnahme der fotografischen Tätigkeiten zur Verfügung
zu stellen.
7. Schad- und Klagloshaltung: Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Auftraggebers zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.


VIII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird die Leistung vom Auftraggeber zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder
– unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.
2. Bei Annahmeverzug gem. VIII. Punkt 1 hat der Auftraggeber allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend im Verhältnis. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen schriftlich bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 5. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages (Absage des Shooting-Termins) durch den Auftraggeber werden je nach Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung beim Fotografen folgende Vergütungen fällig:
a) bis 45 Tage vor dem vereinbarten Termin: 25 % der vertraglich vereinbarten Vergütung,
b) bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung,
c) weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Termin: 75 % der vertraglich vereinbarten Vergütung, wobei bereits geleistete Anzahlungen einbehalten bzw. verrechnet werden.
6. Kann der Fotograf wegen Krankheit oder eines Umstandes, den der Fotograf verschuldet hat, den Auftrag nicht ausführen, kann der Fotograf nach Information, Abstimmung und Zustimmung des Auftraggebers einen geeigneten Dritten mit der Durchführung des Auftrags betrauen. Die Zustimmung kann vom Auftraggeber mündlich erteilt werden und wird vom Fotografen zeitnah schriftlich bestätigt.


IX. Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Auftraggeber auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die dem Fotografen zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Auftraggeber.
3. Darüber hinaus gelten die Datenschutzbestimmungen des Fotografen, die dem Auftraggeber auf Wunsch kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und auf der Webseite des Fotografen unter http://www.pixelstyling.de/ eingesehen werden können.


X. Digitale Fotografie

1. Für die Datenübergabe an den Auftraggeber verwendet der Fotograf USB-Sticks oder Speicherkarten, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch das Übertragen von ihm gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz.
2. Bei Fotoabzügen kann es im Vergleich zu dem digitalen Bild zu geringen Farb- und Kontrastabweichungen kommen. Dies beruht darauf, dass der Monitor der Kunden evtl. andere Kalibrierungs- und Farbeinstellungen aufweist. Es stellt daher keinen Reklamationsgrund dar.


XI. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen

1. Auftraggeber können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, E-Mail) erfolgt.
2. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift im Vertrag, dass er das Widerrufsrecht und dessen Modalitäten zur Kenntnis genommen hat.
3. Der Widerruf ist zu richten an: pixelStyling.de, Herrn Marco Renzing, Rüdesheimer Str. 19, 65366 Geisenheim.
4. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Auftraggeber ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der
Auftragnehmer vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen soll. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss. Das Widerrufsrecht des Auftraggebers erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vollständig erfüllt ist, bevor
der Auftraggeber sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Auftraggeber mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für den Auftragnehmer mit dem Empfang dieser Willenserklärung.


XII. Vertragsstrafe, Schadenersatz

1. Bei jeglicher unberechtigter (ohne die Zustimmung des Fotografen erfolgter) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials zu kommerziellen Zwecken ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,- € pro Bild und Einzelfall. Dies gilt vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzsprüche.
2. Durch die Ziffer XII.1. AGB vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.


XIII. Textform

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Fotograf einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fotografen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

Die AGB gelten ab dem 01.10.2021

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